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   Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11, C-585/11   

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Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11, C-585/11 (https://dejure.org/2013,2058)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - C-523/11, C-585/11 (https://dejure.org/2013,2058)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - C-523/11, C-585/11 (https://dejure.org/2013,2058)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prinz

    Freizügigkeit der Unionsbürger - Finanzmittel für die Hochschulausbildung im Ausland - Wohnsitzerfordernis - "Drei-Jahre-Regel" - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Prinz

    Freizügigkeit der Unionsbürger - Finanzmittel für die Hochschulausbildung im Ausland - Wohnsitzerfordernis - ‚Drei-Jahre-Regel‘ - Verhältnismäßigkeit“

  • Wolters Kluwer

    Wohnsitzerfordernis für die finanzielle Förderung eines Auslandstudiums; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe

  • Wolters Kluwer

    Wohnsitzerfordernis für die finanzielle Förderung eines Auslandstudiums; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnsitzerfordernis für die finanzielle Förderung eines Auslandstudiums; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston stellt es eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger dar, wenn die Ausbildungsförderung für ein vollständiges Auslandsstudium davon abhängig gemacht wird, dass unmittelbar vor seiner ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schlussanträge vor dem EuGH - Generalanwältin kritisiert Wohnsitzregel für Auslands-BAföG

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11
    Im Urteil Förster hat er unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Beschränkung, die sich aus dem in jenem Fall streitigen Wohnsitzerfordernis ergab, gerechtfertigt sei.

    Aus diesem Grund ist es an dieser Stelle nicht angebracht, erneut auf das Urteil Förster einzugehen oder sich näher mit dem Verhältnis zwischen Art. 24 Abs. 2 der genannten Richtlinie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu befassen.

    Im Übrigen meine ich, dass die im Urteil Förster vorgenommene Würdigung des Erfordernisses eines fünfjährigen Aufenthalts als Integrationsnachweis, um Studienfinanzierung vom Aufnahmemitgliedstaat beanspruchen zu können, für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssachen nicht besonders hilfreich ist.

    33 - Vgl. Urteil vom 18. November 2008, Förster (C-158/07, Slg. 2008, I-8507, Randnrn.

  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11
    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Österreich allgemein ausgeführt, dass "der verlangte Nachweis, um das Bestehen eines solchen tatsächlichen Zusammenhangs geltend zu machen, nicht einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung beimessen darf, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat ... repräsentativ ist und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt"(38).

    25 - Vgl. zehnter Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38; vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, Randnr. 60).

    39 - Urteil Kommission/Österreich, oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 63.

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11
    Die Staatsangehörigkeit ist jedoch, wie es der Gerichtshof im Urteil Rottmann formuliert hat, ein "Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität" und umfasst eine "Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen"(40).

    40 - Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, Slg. 2010, I-1449, Randnr. 51).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11
    5 - Urteil vom 23. Oktober 2007 (C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11
    Der Gerichtshof wird Gelegenheit haben, § 6 BAföG im Rahmen der derzeit anhängigen Rechtssache Thiele Meneses (C-220/12) zu prüfen.
  • EuGH, 22.05.2008 - C-499/06

    DIE ZAHLUNG EINER INVALIDITÄTSRENTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZIVILEN KRIEGS- ODER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11
    16 - Vgl. z. B. im Kontext einer Invaliditätsrente Urteil vom 22. Mai 2008, Nerkowska (C-499/06, Slg. 2008, I-3993, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11
    Sodann hat er offenbar die Geeignetheit und die Verhältnismäßigkeit der streitigen Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des ersten Ziels untersucht und ist dann im Hinblick auf das zweite Ziel zu dem Ergebnis gelangt, dass "[d]ie vorangehenden Erwägungen ... auf das [zweite Ziel] übertragbar [sind]" und dass "[d]urch das Erfordernis, eine tatsächliche und hinreichende Verbundenheit ... nachzuweisen, ... sich der zuständige Mitgliedstaat vergewissern [kann], dass die Auszahlung der ... Leistung keine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hat" - Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart (C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnrn.
  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11
    41 - Urteil vom 23. März 2004, Collins (C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 72).
  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11
    10 - Vgl. z. B. Urteil vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

    14 - Vgl. beispielsweise Urteil Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Charakterisierung dieses Zwecks vgl. auch Nrn. 65 bis 72 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:90).

    Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Prinz und Seeberger (EU:C:2013:90, Fn. 30) angemerkt habe, ging es in der Rechtssache Stewart um eine andere Art von sozialer Vergünstigung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:90, Nrn. 61 bis 64).
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